Satzung

§ 1 Name, Sitz

1. Die Vereinigung führt den Namen: Hangelarer Bürgerverein e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Sankt Augustin-Hangelar.

§ 2 Zweck

1. Der Verein hat den Zweck, zum Wohle der Einwohner der Stadtteils Sankt Augustin-Hangelar zu arbeiten, demokratischen Bürgersinn zu pflegen und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung zu verfolgen.
Solche Zwecke sind:
– die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes
– die Pflege und Entwicklung des Stadtbildes und öffentlicher Plätze sowie
– die Förderung des kulturellen Lebens und der Dorfgemeinschaft.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– die Unterstützung bei der Pflege und Gestaltung von öffentlichen Grünanlagen
– die Unterstützung bei der Erhaltung des Hangelarer Friedhofgeländes
– Pflege von Denkmälern, Skulpturen, Wegekreuzen und Ehrengräbern
– Mitgestaltung des Erscheinungsbildes des Ortes in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung
– Unterstützung bei der Umsetzung des Denkmalpflegeplans
– Unterstützung von Engagement zur Unterhaltung und Betreuung von jungen und alten
Mitbürgern.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Vereinigung hat
a) aktive Mitglieder,
b) inaktive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder
.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. lm Falle der Ablehnung eines Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

3. Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Vereinigung. Sie können die im Rahmen des § 5 (Mitgliederversammlung) festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.

4. Die Mitglieder haben die Pflicht zur Beitragszahlung. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das gleiche gilt für die Zahlungsweise.

5. Inaktive Mitglieder können natürliche und juristische Personen unabhängig von ihrem Wohnsitz sein. Über ihren Aufnahmeantrag entscheidet ebenfalls der Vorstand. Auch hier sind etwaige Ablehnungsgründe nicht bekannt zu geben.

6. Über die Ehrenmitgliedschaft hat die Mitgliederversammlung eine besondere Verfahrensordnung zu beschließen.

7. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch erklärten Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahrs mit einer Frist von 3 Monaten vorher durch „Einschreiben“ an den Vorstand erfolgen kann,
b) durch Tod,
c) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
d) durch Ausschluss.
Ausschlussgründe sind:
1) grober Verstoß gegen die Satzung oder satzungsgemäß gefasste Beschlüsse,
2) bewiesenes, das Ansehen der Vereinigung schädigendes Verhalten,
3) Nichterfüllung der Beitragspflicht (längerer Rückstand als ein Jahr nach vorher ergangener zweimaliger schriftlicher Mahnung).

Ein Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung aufgrund eines (nach Anhörung des Auszuschließenden) Antrags des Vorstandes. Ein Ausschluss wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht erfolgt durch den Vorstand.

§ 4 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Vereinigung. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand durchzuführen.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden) mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) einzuberufen. Anträge der Mitglieder zur Versammlung sind so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, dass sie noch in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
Auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes hat der
1. Vorsitzende innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Durchführung der Mitgliederversammlung
a) Der 1. Vorsitzende (im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende) leitet die Mitgliederversammlung.
b) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind.
c) Die Abstimmung ist nur über Tagesordnungspunkte, die in der Einladung angegeben sind, zulässig.
d) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
e) Beschlüsse zur Änderung der Satzung sowie Beschlüsse zur Auflösung der Vereinigung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

f) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Ergebnisniederschrift festzuhalten, die von einem der Vorsitzenden und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

4. Ein Einspruch gegen ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Kommunikationsbeauftragten,
dem stellvertretenden Schatzmeister und
bis zu fünf Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Vereinigung wird rechtsgeschäftlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden braucht, tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

5. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt dann diese oder eine andere Ersatzperson für die Restzeit der Wahlperiode des Vorstands.

§ 7 Beirat

Ein Beirat, dem bis zu 5 Personen angehören können, kann vom Vorstand einberufen werden.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie überprüfen die Kassenverwaltung des Schatzmeisters nach dem Jahresabschluss und erstatten der nächsten Mitgliederversammlung darüber mündlichen Bericht.
Der schriftliche Bericht wird Bestandteil der Ergebnisniederschrift der Versammlung.

§ 10 Auflösung der Vereinigung

1. Eine Auflösung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, und zwar nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2. Die Abwicklung erfolgt durch einen Liquidator, der von der über die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung zu wählen ist.

3. Bei der Auflösung bzw. Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an den Verein „Förderverein Freiwillige Feuerwehr – Löschgruppe Hangelar – von 1995 e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, sofern sie den Sinn der Satzung nicht verändern sowie solche, die behördlicherseits oder von Gerichts wegen erforderlich sind, vorzunehmen.

Sankt Augustin, 17. Mai 2017